Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Glockenrecht

Glockenrecht

  • klokkenrecht, ,ein altes Herkommen ist es gewesen, wonach die Glocken einer eroberten Festung dem Oberanführer der Artillerie der Belagerer gehörten, von dem sie die Städte wieder kauften. Noch im Jahre 1807 wurde dieses Recht von den Franzosen in Danzig ausgeübt, als sie diese Festung, nach Kalkreuths heldenmütiger Vertheidigung, zur Übergabe gezwungen hatten"
    oJ. Berghaus II 158