Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Glockenstreich

Glockenstreich


I Sturmläuten
  • auf hierinfalls beschehene kräudenschuß oder glockenstreich zu ziehen und ihnen mit gesembter hand nachsetzen
    1518 CAustr. I 8
  • wie der sturm- und glockenstreich angehen ... mit vermahnung den thätern und beschädigern mit helfen nacheilen
    1559 Moser,KreisAbsch. I 108
  • one unser bevelch ... den sturm oder gloggenstraich ... beschehen lassen
    TirolLO. 1573 IX 2
  • im fall auch ... fuͤr noͤtig angesehen den glocken- und sturmstreich gehen zu lassen
    1599 OPfalzLO. 136
  • das sie des zusomenlaufen, gloggenstraich zu kainem andern als allein zu irer versicherung wider gwolt und einsprich ... gebrauchen
    1632 Salzburg/ÖW. I 138
  • woferne die nacheiler ... dißfalls beruhrten thäter ... niederzuwerffen nicht mächtig genug wären, alsdan mögen sie ... den sturm und glocken-streich ergehen lassen
    1673 Lünig,CJMilit. 131
  • mit gewaffneter und gewöhrter hand, im auffbott, glockenstraich ... beschiehet
    1679 TractIurIncorp. XVII 4
  • der landsturm und gloggenstraich, welcher ordinari und äußersten fahl höchst andringender not nur auf der viertlhauptleuth geheiß zu ergehen hat
    1704 Schöpf,TirolId. 726
II allgemein Glockenläuten
  • kein gastgeber soll sich gelüsten lassen über den glockenstreich hinaus den gästen wein oder bier zu geben
    1650 JbMittelfrk. 24 (1855) 37
  • so einer gemeind mit dem glockenstreich oder bittel zusammengerufen wirt
    1659 BadW. 226
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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