Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Glockenton

Glockenton

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Läuten bei Versteigerung
  • wo grund und boden ... auf die gant komme, sol der gesworen kaufl ainem ieden sein gelt, das er nach ausgang seines ieden geschrai zuerst auf das guet legt, schreien und ruefen. wen dann der glockendon mit volligem ausgang des geschrais, nämlichen "heuit verloren" berurt, dem sol die gant volgen und zusteen
    1469 LandshutStR. 197
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