Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Glückshafen
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Glücksspiel, bei dem Lose aus einem Gefäß gezogen werden
bdv.:
Glückshafenspiel,
Spielhafen
vgl.
Glückstopf,
Lotterie
- die vässl, daraus die zetln des glügkhafens auf der prantstat gewunnen worden1564 JbKunsthistKaiserh. 18 (1897) p. 84Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- urna, glückshafen, darein man die looszedel tate1677 SchweizId. II 1012Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- es wird niemand wie bei denen gemeinen in guter policey verbotenen glückshafen überschnellet1700 PreußAkUB. 94Faksimile - digitalisiert von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften
- Schirmer,KaufmWB. 122