Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Glücksschein
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Glückshäfer
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"Regreß-, Verlustschein, wodurch ein Gläubiger auf seine Ansprüche an die Konkursmasse verzichtet, dagegen das erste Anrecht auf allfällig neu erworbenes Vermögen des Schuldners erhält"
- SchweizId. VIII 809
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