Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Glücksumstand
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Vermögensverhältnis
- der unterhalt wird ermessen nach dem maas der bedürfnisse dessen, der darauf anspruch macht und der glücksumstände dessen, der sie leisten mußBadLR. 1809 Satz 208Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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