Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Glücksunfall

Glücksunfall

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Mißgeschick
  • begäbe sich ... mit der entlehenten haab ein glükhsunfall und daß dann entlehner khain schulde ... zuzumeßen
    1599 NÖLREntw. II 6 § 2
  • DWB. IV 1, 5 Sp. 412
unter Ausschluss der Schreibform(en):