Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Glücksvertrag
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dt. Übs. zu franz. contrat aléatoire
- ein glücks-vertrag ist jene uebereinkunft, deren wirkung auf gewinn und verlust ... von einer ungewissen begebenheit abhängtBadLR. 1809 Satz 1964 (S. 522)Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- [gluͤcks-vertrag:] in keinem fall kann der verlierende theil das, was er freywillig gezahlt hat, zurückfordern, wenn nicht betrug, ueberlistung, oder diebsgriffe untergelaufen sindBadLR. 1809 Satz 1967Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- ein gluͤcks- oder hoffnungsvertrag heißt die gegenseitige uebereinkunft, deren wirkungen in ansehung des gewinnes und verlustes fuͤr alle parteyen, oder fuͤr eine oder mehrere derselben, von einem ungefaͤhren ereignisse abhangen. dergleichen sind: der assecuranzcontract ... das darlehn ... das spiel und die wette; der leibrentencontract1810 CNapBerg 1964
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