Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Glücksvertrag

Glücksvertrag

dt. Übs. zu franz. contrat aléatoire 
  • ein glücks-vertrag ist jene uebereinkunft, deren wirkung auf gewinn und verlust ... von einer ungewissen begebenheit abhängt
    BadLR. 1809 Satz 1964 (S. 522)
  • [gluͤcks-vertrag:] in keinem fall kann der verlierende theil das, was er freywillig gezahlt hat, zurückfordern, wenn nicht betrug, ueberlistung, oder diebsgriffe untergelaufen sind
    BadLR. 1809 Satz 1967
  • ein gluͤcks- oder hoffnungsvertrag heißt die gegenseitige uebereinkunft, deren wirkungen in ansehung des gewinnes und verlustes fuͤr alle parteyen, oder fuͤr eine oder mehrere derselben, von einem ungefaͤhren ereignisse abhangen. dergleichen sind: der assecuranzcontract ... das darlehn ... das spiel und die wette; der leibrentencontract
    1810 CNapBerg 1964
unter Ausschluss der Schreibform(en):