Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Glückwünschung

Glückwünschung

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  • [es] soll der verkaͤufer dem kaͤufer den naͤchsten folgenden rechts tag sein erbe mit hand-gebung und gluͤckwuͤnschung ... auflassen
    1582 RatzeburgRef. 232
  • welche darauf neben glückwünschung ihme allen gebührenden respect und gehorsamb williglich zu laisten angeloben sollen
    DOrdStat. (1606/1740) 125
unter Ausschluss der Schreibform(en):