Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gnadenergötzlichkeit

Gnadenergötzlichkeit

  • wann wir uns dahin allergnädigst resolvirt, daß besagten Schwaben 1500 reichth. zu angeregter gebetenen gnadens-ergötzlichkeit auf extraordinari mittel ausgesetzt werden sollen
    1640 Weingarten,Fasc. I 1 S. 201