Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gnadenfrist

Gnadenfrist

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  • stirbt der abwesend verurtheilte in der gnaden-frist von fünf jahren, ohne sich gestellt zu haben, auch ohne ergriffen und verhaftet worden zu seyn, so wird er als einer, der im unverlezten rechtszustand gestorben ist, behandelt
    BadLR. 1809 Satz 31