Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gnadenstoß

Gnadenstoß

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  • 1702 DWB. IV 1, 5 Sp. 588
  • [die Strafe des Räderns wird vorgenommen] mit oder ohne dem sogenannten gnadenstoß 
    1751 CJBavCrim. I 1 § 5
  • in betreff der radbrechung von untenhinauf verwilligen wir den gnadenstoß dergestalten, daß einem solchen delinquenten zuerst der hals abgestossen werden solle
    1769 CCTher. GeheimAnm. II 3
  • v.Amira,Todesstrafen 109