Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Götzenzettel

Götzenzettel

Laufzettel
  • sich jeder ... vor unnachbleibender straffe, welche auch denenjenigen, so diesen götzen zeddul zur ungebühr liegen laßen, wiederfahren soll, zu hüten
    1747 MittWurzen 1, 2 (1912) 91