Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Goldferk

Goldferk

ein junges 1Schwein (I) als Abgabe
  • weist man ferner an diesem gericht, daß die huebener geben sollen ein schwein, das wird genannt das goltferch, solches schwein soll rein sein
    1589 Hessen/GrW. III 369
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