Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gotteshausschreiber

Gotteshausschreiber

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des Gotteshauses (I 2) Einsiedel
  • vff keine schrifften wird fürohin nicht gerichtet werden, sie seyen dan von dem geschwornen godtßhaußschreiber auffgericht
    1614 Kothing,RQ. 228