Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gottgeheiligt
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- diejenige, welche eine gottgeheyligte sach auß einen geheyligten orth entfrembden ... werden mit dem feuer bestrafft1707 SudetenHGO. Art. 19 § 30Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg