Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Grabengulden

Grabengulden

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I
  • graben-gulden ... das geld so man jaͤhrlich in einem ort erlegt, das burger-recht darinnen zu erhalten, ob man gleich daraus weggezogen ist
    1741 Frisch I 363
  • ein bürger, so außer der stadt wohnet, muß jährlich einen gravengülden erlegen, widrigenfalls ist er der bürgerschaft verlustig
    1610 UnnaStR. 312
II Bürgerabgabe für Stadtgraben