Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Grabenrecht

Grabenrecht

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vgl. Grabrecht

I Recht des Grabenrandes
  • ain jeder pangraben soll haben uberwerts siben schuech und an beiden seiten grabrecht und soll jedes zweier schaufelstich weit sein
    1560 NÖsterr./ÖW. IX 831
II das Recht, einen Graben als Schutz des Ackers gegen die Koppel zu ziehen
unter Ausschluss der Schreibform(en):