Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Grafenherr

Grafenherr

Mittelsperson des Rats zu Halle für den Verkehr mit den Instanzen des Tals zur Auskunftserholung wegen des Betriebs und der Betriebsergebnisse
  • alle sonnabende, wann der saltzgräfe mit den oberbornmeistern ... auff den thalhause seynd, schicket der rath eine person ihres mittels, der gräfen-herr genannt, zu ihnen, und lässet durch denselben ein buch überreichen
    1670 Hondorff,HalleSalzw. 115