Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Grafenstandesperson

Grafenstandesperson

  • sollen die creirten ritter sich ... gegen ihren töchtern des wortes fräulein zu ... unterscheid des grafen- und herrenstandespersonen gänzlichen massen und ... ihre töchter jungfrauen intituliren
    1767 Sonnenfels,GesSchr. III 35