Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Grasbestand

Grasbestand

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Graspacht
  • werden jenige underthanen, welchen in denen auen die graßbstänt verlassen werden, erindert waßmassen solche graßbstänt nicht zu dennen heußern ... gehörig seint, sondern alljährlich verändert ... werden können
    1724 ÖW. IX 851
unter Ausschluss der Schreibform(en):