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Münze
Bezeichnung für bestimmtes Stück Fleisch ? als Jägerrecht vom Schwarzwild genommen
Häscher
Menschenraub zur Erlangung von Lösegeld
gelähmt, unfähig zu greifen
gelähmt, daß man nicht greifen kann
Stange (II) des Sekundanten zum Parieren, Eingreifen beim gerichtlichen Zweikampf
Bezeichnung für bestimmtes Stück Fleisch ? als Jägerrecht vom Schwarzwild genommen
Häscher
Menschenraub zur Erlangung von Lösegeld
A transitiv
- I eine Person
- 1 (mit den Händen) fassen, ergreifen
- 2 gefangennehmen
- 3 reißen, zwicken
- 4 zu sich nehmen, heiraten
- 5 haftbar machen
II eine Sache
III bildlich
B intransitiv mit präpositionalen Zusätzen
- I in Bezug auf Personen
- 1 angreifen in feindlicher Absicht
- 2 zu einem Weibe greifen heiraten
- 3 vor die Männer greifen sich in Männerangelegenheiten mischen, ihnen vorgreifen
- 4 an einen Zeugen greifen ihn vorbringen
- 5 zwicken, reißen
- 1 annehmen, zugreifen
- 2 an (in) etwas mit jemandem greifen gemeinsam annehmen, sich beteiligen an
- 3 sich aneignen, Besitz ergreifen von etwas
- 4 (als Erbe) beanspruchen, in Besitz nehmen
- 5 pfänden, beschlagnahmen
- 6 an (zu) Leib und Gut greifen jemanden verhaften und seinen Besitz beschlagnahmen, an Gesundheit und Besitz schädigen
- 7 an-, hineingreifen (zur Bezahlung und ähnlichem)
- 8 hineingreifen (bei der Wasserprobe)
- 1 in Angriff nehmen, anfangen, beginnen
- 2 eingreifen, übergreifen (in fremde Rechte oder Gebiete)
- 3 insbesondere in die Zunftrechte eingreifen
- 1 in die Hände greifen durch Handschlag ein Versprechen besiegeln
- 2 in die Schnur greifen ursprünglich unberechtigt die Markscheiderschnur anfassen, später die Vermessungsarbeiten des Markscheiders irgendwie stören
- 3 an den Stab greifen den Gerichtsstab berühren
- 4 zu Gott, zum Recht, zum Eid, zur Unschuld greifen schwören
- 5 zur Ehe (Ehre und ähnliches) greifen heiraten
- -- in eine Zunft einheiraten
II in Bezug auf Sachen
III bildlich
IV besondere Wendungen
C mit adverbialen Zusätzen
Dieb, TaschendiebI Polizist
II Menschenräuber
rotwelsch: Polizeigelähmt, unfähig zu greifen
gelähmt, daß man nicht greifen kann
Stange (II) des Sekundanten zum Parieren, Eingreifen beim gerichtlichen Zweikampf
I Festnahme
II Taschendiebstahl
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