Greinhandel
Greinhandel
Wortstreit
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in solchem etwann einer oder mehr greinhendel, darauß schlagen, rauffen oder anders ervolget, anfünge1596 BuchgewO. 15
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alle hader-, rauf- und greunhändel under der burgerschaft ... soll richter und rath abzuhandeln ... macht haben1638 NÖsterr./ÖW. VIII 957 Faksimile
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wirdt ... die nothwöhr nicht für erhöblich geachtet ... wann nach dem greinhandl beraits eine geraumbe zeit ... verflossenNÖLGO. 1656 II 63 § 11 Faksimile (Abschnittsbeginn)
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denen kaiserlichen generalien gemäß das ... schelten, fluechen und gottslästern, rauf- und greinhandl keines weegs verstattet1702 NÖsterr./ÖW. VII 770 Faksimile
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beschwerende umstaͤnde ... sind ... wenn nach dem zank oder greinhandel bereits eine geraume zeit ... verflossen1769 CCTher. 84 § 10 Faksimile (Abschnittsbeginn)