Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): grenzen

grenzen

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I angrenzen
  • der apt von S. mit den graven und Harcz grenczet 
    1517 ErnestLTA. 121
  • dann mein erbland an einem ort grenzt mit den unglaubigen
    1517 Teuerdank 116 und 75
  • ist das gottshaus G. ... also gelegen, daß es an viel fürstenthumb und herrschaften anstößt und grenzt 
    1554 FreibDiözArch. 16 (1883) 204
  • heft ... upgetragen ... ein stucke ... grentzend bet ahn den becker
    1571 RigaErbb. 391
  • das Vintschgew, das hinein gränitzt biß an Wormbser joch
    TirolLO. 1573 IX 28
  • die zent Fl. ... grenzt im gezirk, wie folgt: anfenglich grenzet sie an die herrschaft H.
    1576 WürzbZ. I 1 S. 393
  • eure f.g. mussen die handtveste des dorffes R., welchs mit dem teiche grenitzt, fordern
    1578 Nostitz,Haushaltb. 163
  • sie gräntzeten zwar mit denen Ermlitzern, dürften aber in ihre marck nicht hüthen
    1750 Klingner II 158
II in die Grenzen einbeziehen
  • das dorf D. ... mit aller gerechtigkeit, wie wirs besessen haben, als nemlich mit den äckern, wisen, wässern und gehöltze vor alters von dem ersten besitzer desselbigen dazu gegrentzt, schenken und übergeben
    18. Jh. CDMorav. XV 27
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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