Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Grenzperson
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Feldgeschworener
- ist er schuldig das seinige zu verkauffen, wolte es aber nicht thun oder dem kauff verziche, kan der herr durch geschwohrne gräntzpersonen abschätzen lassen und vermög der abschätzung verkauffen1592 Weingarten,Fasc. II 331Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg