Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Grenzperson

Grenzperson

Feldgeschworener 
  • ist er schuldig das seinige zu verkauffen, wolte es aber nicht thun oder dem kauff verziche, kan der herr durch geschwohrne gräntzpersonen abschätzen lassen und vermög der abschätzung verkauffen
    1592 Weingarten,Fasc. II 331