Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Grenzzoll

Grenzzoll

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I an der Landesgrenze erhobener Ein- oder Ausfuhrzoll
  • den geordneten grentzzoll ... denen verordneten mautnern und zolleinnehmern an den grentzen bemeldtes marggrafthums ... entrichten
    1623 CAug. III 389
II die diesen Zoll erhebende Stelle
  • in denen gränzzollen dargegen solche veranstaltung, daß unter keinem vorwand von weisser erde etwas außer landes gehen könne, getroffen werden solle
    1732 CAug. Forts. I 2 Sp. 7