Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Groschenbrot
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groscheln
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Brotlaib, der im Verkauf einen Groschen kostet; der Preis des Brots bleibt unverändert, lediglich das Gewicht passt sich dem Getreidepreis an
- sol ein ieder becker neben den heimbacken sechs pfennigk brotthenn auch drei pfenning oder groschen broth ann seinem laden feill habenn1543 ArnstadtStR. 67Faksimile (ca. 62 KB)