Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Groschenbrot

Groschenbrot

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Brotlaib, der im Verkauf einen Groschen kostet; der Preis des Brots bleibt unverändert, lediglich das Gewicht passt sich dem Getreidepreis an
  • sol ein ieder becker neben den heimbacken sechs pfennigk brotthenn auch drei pfenning oder groschen broth ann seinem laden feill habenn
    1543 ArnstadtStR. 67