Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Großding

Großding

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  • in den grosding, welches man in gemein auch sonsten das stadt-recht nennet, werden ... gehandelt alle bürgerlichen sachen außer das, was in kleinding gehöret
    1760 Hellfeld III 1784
unter Ausschluss der Schreibform(en):