Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Großding
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- in den grosding, welches man in gemein auch sonsten das stadt-recht nennet, werden ... gehandelt alle bürgerlichen sachen außer das, was in kleinding gehöret1760 Hellfeld III 1784Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)