Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Große

Große

  • sind ... in mindesten befugt, mit ernanten wahren ins große zu handeln
    1678 MagdebKauflBrüdersch. Art. 33
  • keine andere waaren als spezereien ins klein zu verkaufen; andere sachen aber mögen sie wohl in der 14-tägigen frist ins grosz verkaufen
    1679 RevalStR. II 383
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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