Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Große
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- sind ... in mindesten befugt, mit ernanten wahren ins große zu handeln1678 MagdebKauflBrüdersch. Art. 33
- keine andere waaren als spezereien ins klein zu verkaufen; andere sachen aber mögen sie wohl in der 14-tägigen frist ins grosz verkaufen1679 RevalStR. II 383Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)