Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Großeltern

Großeltern

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  • vater und mutter und die großeltern können in jrer kinder sachen ... nicht gezeugen
    1541 König,Proz. 82
  • sollen auch kindskinder in der großen eltern guetter ... an statt ihrer eltern erbtheilung neben ihren vettern erlangen
    1567 ZittauStR. 120
  • alsdan sein die groß-eltern näher zu erben befugt als vaters bruder und schwester
    1583 HadelnLR.(Pufendorf) III 14
  • kinder seynd ihrer eltern näheste erben, kindeserben erben ihrer großeltern güther nebenst den kindern in vierten glied
    1661 WursterLR. I 5 § 1
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