Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Großeltern
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- vater und mutter und die großeltern können in jrer kinder sachen ... nicht gezeugen1541 König,Proz. 82
- sollen auch kindskinder in der großen eltern guetter ... an statt ihrer eltern erbtheilung neben ihren vettern erlangen1567 ZittauStR. 120Faksimile (ca. 184 KB)
- alsdan sein die groß-eltern näher zu erben befugt als vaters bruder und schwester1583 HadelnLR.(Pufendorf) III 14
- kinder seynd ihrer eltern näheste erben, kindeserben erben ihrer großeltern güther nebenst den kindern in vierten glied1661 WursterLR. I 5 § 1
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