Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Großjährigkeit

Großjährigkeit

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  • alsbald aber derselbe bey stehender zweyten ehe die großjährigkeit erreichet
    1713 TrierLR. IV § 8
  • die großjährigkeit der juden nimmt ohne unterschied des geschlechts mit der vollendung des zwanzigsten jahres ihren anfang
    1794 PreußALR. I 1 § 26 Anh. § 3
  • BadLR. 1809 Satz 475
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