Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Großrat
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- SchweizId. VI 1582
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I
Behörde
- der burgermeister, die rätt und der grosratt sint gemeinlich und einhelleklich überein komen1372 ZürichStB. I 229
II
Mitglied des großen Rates
- vierzehn richter, worunter jede der eilf zünfte wenigstens einen ihrer großräthe zählet1604 SolothurnStR. 257