Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Großzehnte
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Getreidezehnt im Gegensatz zum kleinen Zehnt oder Küchendienst
- daß er obgenannter pfare und caplany nutzen niessen mit renten ... unnd dem klainzehenden ..., aber ganz und gar kain ansprach an den großzehenden haben1539 SchrBodensee 18 (1889) Anh. I 50Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts Bodensee-Zeitschriften
- der groß zehendt inn der feldmark gehört dem stifft zu s. Bartholmes zu, so steht der klein zehendt dem pfarrer zu Schwanheim zu1543 Niederrad 224
- wo der zehente überhaupt und ohne weitere bestimmung hergebracht ist, wird darunter nur der sog. großzehente verstanden1794 PreußALR. II 11 § 875
- DWB. IV 1, 6 Sp. 591
- Unger,SteirWsch. 309
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