Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Großzehnte

Großzehnte

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Getreidezehnt im Gegensatz zum kleinen Zehnt oder Küchendienst
  • daß er obgenannter pfare und caplany nutzen niessen mit renten ... unnd dem klainzehenden ..., aber ganz und gar kain ansprach an den großzehenden haben
    1539 SchrBodensee 18 (1889) Anh. I 50
  • der groß zehendt inn der feldmark gehört dem stifft zu s. Bartholmes zu, so steht der klein zehendt dem pfarrer zu Schwanheim zu
    1543 Niederrad 224
  • wo der zehente überhaupt und ohne weitere bestimmung hergebracht ist, wird darunter nur der sog. großzehente verstanden
    1794 PreußALR. II 11 § 875
  • DWB. IV 1, 6 Sp. 591
  • Unger,SteirWsch. 309