Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gruben
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grübeln
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eine besondere Weinbergsarbeit (siehe SchweizId. II 696)
vgl.
Gruber (I)
- wann also einer seinen weingarten ... zu rechter zeit, alß von st. Geörgi das erste hauen und schneiden, daß grueben vor st. Urbanstag ... nit verrichten, sondern ein jahr ohne arbeit stehen laßen ... wuerde, derselbe weingarten ist der herrschaft ... verfallen1670 NÖsterr./ÖW. XI 143Faksimile (ca. 50 KB)
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