Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Grundamtmann

Grundamtmann

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Beamter der Grundherrschaft
  • das nemblich der [städtische] richter mit seinem grichtsschreiber dergleichen inventuren fürnemben lassen, dem grundambtman aber auch darzue verkündet [werden soll]
    1596 Schladming/ÖW. X 72
  • ÖW. XII 105