Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): grundbar

grundbar

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von einer Grundherrschaft abhängig
  • solches stück [Land] unter die andern grundbaren güter vererben
    1682 DWB. IV 1, 6 Sp. 754
  • verstehet sich ... all jenes, was oben ... von dem vorgangs-recht geordnet worden, ... so viel den grund- oder vogtherrn betrift, auf des grund- oder vogtbarren unterthans gerechtigkeit
    1753 CJBavJud. XX § 5 und 8
  • gewesten besitzers eines zum lobl. collegium soc. Jesu in München grundbaren ein-viertels-hofs
    1768 AltbayrMschr. 1 (1899) 165
  • von diesem macht der zaun die grenze hinauf neben den nach Schönberg gerichts Laufen grundbaren holz
    1791 Strnadt,Grenzbeschr. 687