Grundeigentumsherr
Grundeigentumsherr
Grundbesitzer
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auf frembden gründen ... soll niemand on bewilligung des grundherrn nach schetzen graben ... und wo das geschehe, ist alles ..., so gefunden wurde, des grundaigenthumbsherrenNürnbRef. 1564 XXV 1 Volltext (und Faksimile)