Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Grundgeld

Grundgeld

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I Abgabe vom Grund und Boden, sei es Grundzins, Miete, Pacht oder Standgeld
  • unser zueir můlen ..., da dyͤ ... herrin haynt ... alle jar vierunzuencik schillinge gruntgeldis 
    1342 DOrdHessenUB. II 507
  • ein jeglicher burger soll der stadt gulde, ziese, pension, grundtgeldt und aufkommen, damit er behafft, ... verrichten
    1579 Richter,Paderb. I Anh. 162
  • das ihm das raumb an der stadtmauren ... sol verlehnet sein, dasselb zu bewohnen und der stadtchemerey jhärlich zu grundtgeld 10 mr. rig. zu entrichten
    1607 RigaLibr.red. III 383
  • die von ihren heuszeren biszhero gezalte grundtgeldter gäntzlich aufgehebt
    1648 Prag/CJMunBohem. 592
  • von den gemeinen stadtsgründen eine rolle anfertigen, und alsdann ... einen jeden grund numeriren, und auch jährlich ... beim gemeinen kasten die grundgelder einheben
    1672 RevalStR. II 49
  • die russischen kaufleute ... müssen ... von den plätzen, auf welchen sie ihre häuser und buden haben, die grundgelder und übrigen steuern ... zahlen
    1730 RevalStR. II 390
  • Klöntrup,Osnabr. II 108
II Kaufpreis
  • wenn man dazu nimmt, dass sie entweder gar kein oder ein äusserst unbeträchtliches grundgeld (kaufpretium) bezahlten, so ist nicht zu leugnen, dass sie auf vorteilhafte art zu nicht selten sehr beträchtlichen besitzungen kamen
    1798 Brandenburger,Goldau 36
III Kapital, Vermögen
IV Schiffahrtsabgabe
  • die loots- und pilotagengelder, die anker- oder grund-, die feuer-, baack- ... gelder 
    1766 PreußAssekuranz- u. HavereiO. § 207
  • zur kleinen haverey gehören vornehmlich anker-, pilotagen-, lootsen-, grund-, feuer-, ... und ordinaire quarantainegelder 
    1794 PreußALR. II 8 § 1778
unter Ausschluss der Schreibform(en):