Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Grundgerichtsschöffe

Grundgerichtsschöffe

  • der scheffen weist ..., das etlich herren und junkhern binnen T. und K. und H. ihre besondere grundgericht und grundgerichtsscheffen, die allesam in diß hochgericht gehören, [haben]
    1546 GrW. VI 524
unter Ausschluss der Schreibform(en):