Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): grundherrlich

grundherrlich

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
den Grundherrn (II) betreffend, ihm zustehend, von ihm herrührend
  • das man die grundherrlichen säz bishero für die beste und unwiedertreibliche versicherung gehalten
    1601 Hüttner,TacHyp. II 36
  • wiewohlen dieses alles [Vollstreckung in Grundstücke] mit vorbehalt der grundherrlichen jurium ... beschehen solle
    1717 CAustr. III 901
  • das grundherrliche einstandrecht gleichwie das burgerliche bei burgerlichen häusern
    1752 Chorinsky,Mat. V 13
  • imperium merum oder landgerichtliche obrigkeit und imperium mixtum oder grundherrliche obrigkeit
    1752 Greneck 114
  • hat der grundherr um seine grundherrlichen forderungen ... auf des unterthans gerechtigkeit ... ein stillschweigendes unterpfand
    1753 CJBavJud. XX § 5
unter Ausschluss der Schreibform(en):