Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Grundherrlichkeit

Grundherrlichkeit

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wie Grundherrschaft 
  • in welchen [Jahrgedingen] sie schuldig ... sein, derselben ihren ehrw. u. gn. alle desso orts tragende grondtherrlichkeit, wie auch dem vogtherrn ihre angebührende gerechtigkeit zu weisen
    1583 LuxembW. 484
  • daß ... denen grundherren über die unter ihre grundherrlichkeit ligende häuser und grundstücke bei veranderung derer possessorum gewisse jura und laudemia ... einzunehmen concediret
    1752 Chorinsky,Mat. V 71
  • ob die robatt ein eigentlicher effectus der grundherrlichkeit seie
    1753 Chorinsky,Mat. IV 167
unter Ausschluss der Schreibform(en):