Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Grundholde
Artikel davor:
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Grundherrschaftsholde
grundherrschaftlich
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grundherrweise
Grundheuer
Grundhintersaß
Grundhochherr
Grundhofschultheiß
Grundhoheit
Grundholde
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bdv.:
Grundherrschaftsholde
I
Untertan eines Grundherrn, ursprünglich nur niederösterreichisch
- wer daß ein grunthold sein rechten dienst zu dem rechten dienstag nit geit, so soll der gruntherr ... nach dem dienstag fragen auf den grunt1404 NÖsterr./ÖW. VII 373Faksimile (ca. 49 KB)
- sollen die gruntholden, so roß haben, ain ieder ainen tag zum schwären akern1433 NÖsterr./ÖW. VIII 677Faksimile (ca. 46 KB)
- welicher wär ein grundhold und wolt sich verrer anvogten1499 NÖsterr./ÖW. VII 235Faksimile (ca. 41 KB)
- wann ein ... gruntherr ... nit so mechtig gewesen, das er seine gruntholden ... beschutzen mügen1573 NÖLTfl. IV 55 § 2
- hat er [der Grundherr] seine grundholden von denen grundgüetern selbst ab- und aufzulassen, so man stüft und stör nent1599 NÖLREntw. V 159 § 5
- auch so ein jeder zehent oder ein gruntholt der herrschaft K. zuegehört, der selbig soll von allen seinen trait ... verzehenden16. Jh. ÖW. VI 149Faksimile (ca. 50 KB)
- sollen alle ... grundholden, die zu selbigen grundbuch dienstbahr, ihre dienst dahin entrichten1679 TractIurIncorp. IV § 9Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- diejenigen saumseeligen grundholden, welche die veränderung der gewähren lang anstehen lassen1690 CAustr. I 2Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- daß von einer jeden grundobrigkeit und dero grundholden ... diejenige erarmete selbsteigene grundholden, innleuth und dienstbotten ... gewiß unterhalten werden1695 CAustr. I 208Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- von denen unterthänigen grundholden und allen anderen, auch nichtunterthänigen personen [soll gegebenenfalls Abfuhrgeld verlangt werden]1713 Archiv český 24 (1908) 65Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- dem grundherrn ... offen und frey stehen thut ... dise von seinem grundholden ohne sein wissen angefangene und etwa auch ... außgeführte action genehm zu halten1721 Bluemblacher App. 27Faksimile (ca. 101 KB)
- niemand [wird] in abred stellen, daß der grundhold, lat. emphyteuta, ohnedem schon das nutzbare eigenthum ... erlanget habe1752 Greneck 138Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
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in Verbindung mit Wörtern von gleicher oder ähnlicher Bedeutung
- wir gruntholden und vogtholden haben recht, holz zu gewinnen15. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 21Faksimile (ca. 45 KB)
- sol sich ein ieder erzaigen, er sei grunt- oder vogthold, mit dem ruegphening15. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 364Faksimile (ca. 45 KB)
- wann ein underthann oder grundhold sein haus ... ohne vorwißen ... der grundoberigkeit versetzt ..., so soll es kein kraft ... haben1582 NÖsterr./ÖW. VIII 373Faksimile (ca. 49 KB)
- so oft sich ain veränderung mit ainem herrn prälathen zuetregt so wol auch mit den underthanen ..., sollen alle grunt- und vogtholden ... von neuem das lehen darüber ersuchen1641 ÖW. IX 571Faksimile (ca. 52 KB)
- wie oft der grund- und vogthold robathen soll1669 ÖLOProt. 103
- der jenige unterthan und gruntholt, welcher saumbig [zum Teiding] erscheinet1694 NÖsterr./ÖW. VIII 592Faksimile (ca. 54 KB)
- welcher der unterthan oder grundhold mit aigenem ruhken besitzt17. Jh. OÖLTfl. 82
- wie nun die lex universalis und für alle emphyteutis oder grundholten indinstincte eingefuhret zu sein clar zu entnemen ist1713 Chorinsky,Mat. I 54
- das ... pergrecht wirdt ... bei dem richter, wohin die grunt- oder bergholden den mostdienst bringen ... müssen, ... eingenohmen1737 NÖsterr./ÖW. VII 117Faksimile (ca. 43 KB)
- wenn ein unbewegliches gut ... dergestalt verliehen wird, daß man dadurch ... eine grundgerechtigkeit ... hierauf erlangt, so heißt es ... baurecht, und wird der verleiher eines solchen gutes der grund- und eigenthumsherr ... und der andere hingegen ... der grundhold oder grundunterthan ... genannt1756 CMax. IV 7 § 1Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
nur Erbzinspächter, nicht Grunduntertan
- ob derjenige, so ein dem grundrecht unterworfenes haus ... käuflich an sich gebracht und hierauf vergwöhret worden, ... ein edelmann, ein doctor iuris ..., ob ein solcher grundhold pro subdito in ansehung des grundherrn zu achten seie1752 Beratungprotokoll zum TractIurIncorp. IV § 5/Chorinsky 2
- damit aber der gemein die unterhaltung [des Nachtwächters] nicht zu hart fahle, so sollen die wiennerischen herren grundholden von hauß jährlich ain gulden, die inwendige oder hauer aber ein halben gulden bezahlen18. Jh. NÖsterr./ÖW. VIII 1073Faksimile (ca. 38 KB)