Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): grundlehenbar

grundlehenbar

  • erbrecht kann nur auf unbeweglichen gütern, so weit sie dem verleiher angehörig sind, von ihm verliehen werden, was demnach andern schon grundlehenbar ... ist, das läßt sich mit erbrechtgerechtigkeit ... nicht ... belegen
    1756 CMax. IV 7 § 3