Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Grundmarkung

Grundmarkung


I Grenzstein
  • waßerlei irrungen zwischen zwei herrn unterthanen deren grundmarchungen halber sein, die sollen dieselbe grundobrigkheiten selbst ... abhandeln
    1599 NÖLREntw. V 171 § 2
  • die walt- und auforster auch fuescher [sollen] auf die herrschaftliche grunt- und fueschmarchung fleissige acht haben
    1724 ÖW. IX 851
II Grenzfestsetzung
  • die pflicht dieser männer ist bei vornehmung der grundmarchungen und setzung der grenzsteiner ihr amt zu handeln, wenn beide grundbesitzer über die berichtigung der grenzen einig sind
    1828 NÖsterr./ÖW. XI 95
unter Ausschluss der Schreibform(en):