Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): grundobrigkeitlich

grundobrigkeitlich

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  • waß massen die ... herrschaft ... auf nachfolgende puncten uhrtl und recht ergehen zu lassen (wie solches panthäding-, lantgerichts- und gruntobrigkeitliche recht, frei und gerechtigkeit vermag) ... beschlossen seie
    1678 NÖsterr./ÖW. VIII 257
  • wann einer mit ainer braut ohne vorwißen der gruntobrigkeit oder des richters durch disen markt fahret, ist er in der gruntobrigkeitlichen straff
    1687 NÖsterr./ÖW. VIII 816
  • eximieren ... wir den orth dieser academiae ... von allen grund- und dorffobrigkeitlichen rechten und gerechtigkeiten
    1694 CAustr. I 12
  • welche so zu sagen das kleinod von denen grundobrigkeitlichen gerechtigkeiten formiren
    1752 Chorinsky,Mat. V 117
unter Ausschluss der Schreibform(en):