Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Grundpflicht

Grundpflicht

, Grundpflichtigkeit

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  • wo nicht jeder getreue rechtsinhaber, sondern lediglich der besizer eines gewissen orts ... leistungen oder dienste, und zwar nicht unmittelbar an ein gewisses grundstück, sondern nur an jene, die innerhalb eines orts- oder gutsmarkung ansässig sind, zu fordern hat, ..., da ist eine grundpflichtigkeit vorhanden
    BadLR. 1809 Satz 710ga
  • grundpflichten sind die bannpflichten oder zwangsgerechtigkeiten, die frohndpflichten und die erbpflichten
    BadLR. 1809 Satz 710gg