Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Grundpflicht
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, Grundpflichtigkeit
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vgl.
Grunddienstbarkeit
- wo nicht jeder getreue rechtsinhaber, sondern lediglich der besizer eines gewissen orts ... leistungen oder dienste, und zwar nicht unmittelbar an ein gewisses grundstück, sondern nur an jene, die innerhalb eines orts- oder gutsmarkung ansässig sind, zu fordern hat, ..., da ist eine grundpflichtigkeit vorhandenBadLR. 1809 Satz 710ga
- grundpflichten sind die bannpflichten oder zwangsgerechtigkeiten, die frohndpflichten und die erbpflichtenBadLR. 1809 Satz 710gg