Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Grundruhr
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Grundruhr
, GrundrührungI Auf-Grund-Laufen oder Stranden eines Schiffes; auch das gestrandete Gut
II Anrecht des Gebietsherrn auf das gestrandete Schiff oder Gut oder einen Teil davon beziehungsweise entsprechende Loskaufsumme
III im Landstraßenverkehr das Recht auf zusammengebrochene oder umgestürzte Wagen und deren Ladung oder auf entsprechende Geldentschädigung dafür; wie es scheint, entstand der Anspruch nur, wenn der Unfall beim Überschreiten eines Wasserlaufes auf einer Brücke oder in einer Furt geschah
IV Zerstörung von Grund aus (durch Erdrutsch und ähnliches)