Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Grundschaft

Grundschaft

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Abgabe vom Grund und Boden
  • die stock und erbschafften, aus welchen die jahrliche grundschafften, so 25 houben oder malter früchten thun, ... jehrlich geliebert werden durch die gehoeber
    1650 DiedenhofenW. 61
unter Ausschluss der Schreibform(en):