Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Grundschöffe

Grundschöffe

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Beisitzer des grundherrlichen Gerichts
  • N., St., Sch., M., St., Sch.S., zur zeit maximinischer grundtmeyer, und Th.W., alle sieben ihrer ehrw. und gn. grondtscheffen und gerichtsleuthe im hoff daselbst zu Mamer
    1583 LuxembW. 481
  • zu solchem hochgericht hat es einen hochgerichtsmeyer und vier hochgerichtsscheffen im flecken zu Berburg sitzen, so sonsten auch grundscheffen seyndt
    1595 LuxembW. 77
  • erkennen sie ihre ehrwurden ... als einen apt des gotteshaus zu st. Maximin vor einen grondtherr ihres dorffs ..., wie auch die grundscheffen sampt einem meyer ... zu setzen und zu entsetzen habe
    1606 LuxembW. 321
  • hochgerichtsmeyer und scheffen, die welche in allen criminalischen sachen zu judiciren ..., wie in gleichen ... grundtscheffen, die welche in allen andern sachen, so nit jure criminalisch seindt, zu erkennen [haben]
    1689 LuxembW. 652
  • in denen orthen, wo kein hochgericht befindlich, mögen die grundscheffen auch wohl zu denen letzten willensverordnungen gebraucht werden
    1713 TrierLR. I § 11