Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Gruß

1Gruß

altfriesisch gret 
vgl. Gruse (I)

I wie neuhochdeutsch: Worte oder Gebärden, die Achtung und Wohlwollen ausdrücken

I 1 allgemein
  • das er vor vindschaft gegen im getragen het und im verzigen oder verseit die worter des grusses 
    1347 SchlettstStR. 40
  • alls ich den grues anhueb zu sagen
    1553 FRAustr. Abt. I 1 S. 123
I 2 in der Anredeformel von Urkunden, wohl nur an Gleichgestellte oder Untergebene
  • unse gunst und fruntlichen groz vor, ir lyben andechtigen und getruwe
    1386 Bauer,WaldeckWB. 301
  • unsern vruntlichen grus czu vor, lieber her gebiteger
    1401 CDPruss. VI 111
  • schultheis und rhat zu Bern, unsern gruß zuvor, ersammen lieben getrüwen
    1537 AarauStR. 202
  • wir N. entbieten allen ... unsern haupt- und amtleuten ... unsern gruß und fügen euch zu wissen
    1559 Moser,KreisAbsch. I 124
  • von gottes gnaden, wir J.G., hertzog zu Sachsen, ... entbieten ... allen ... grafen, herren ... und sonsten allen unsern unterthanen ... unsern gruß, gnade und geneigten willen
    1634 CAug. II 545
I 3 "der eidgenössische Gruß: feierliche Eröffnung der allgemeinschweizerischen Tagsatzung sowohl, als die Anrede eines jeden Deputierten der Schweizerkantone bei derselben" SchweizId. II 812

II formelhafte Begrüßungsworte, die der wandernde Handwerksgeselle von dem letzten Meister mitbekommt, um sich am neuen Arbeitsorte als zünftig auszuweisen
  • das ist ein gruß, wie ein itzlicher geselle grüßen soll; wenn er von ersten zu der hütte eingehet, so soll er also sprechen: gott grüße euch, gott weyse euch, gott lone euch, euch oebermeister erwiderung, pallirer und euch hübschen gesellen
    1462 Rochlitz/Wissell,Hdw. II 373
  • bald ein fremder gsell her ist komen ... vnd (den örttenmeistern) ... er sein grueß bekentth
    16. Jh. MittGMus. 2 (1887/89) 77
  • den meistern auferleget, das sie den gesellen altem brauche nach den grusz mitgeben und sie an ihrer wanderschaft nicht hindern sollen
    1616 Breslau/ZDPhil. 59 (1935) 119
  • dass der M. D. die noch übrige (zeit) nach handwerksbrauch ohne eröffnung des gruess ... bei seinem lehrmeister gar auszudienen [habe]
    1714 Konstanz/ZGO.2 9 (1894) 207
  • die handwercksgesellen sollen zum fechten ... nicht admittiert werden, sie seyen dann des grusses und ihrer profession halber examiniert
    1717 BernMand. XII 21
  • ingleichem so halten sie auch auf ihre handwerksgrüsse, läppische redensarten und dergleichen ungereimte dinge so scharf, daß derjenige, welcher etwa in ablegung oder erzehlung dererselbigen nur ein wort oder jota fehlet, sich alsobald einer gewissen geldstraffe untergeben, weiter wandern oder wohl öfters einen fernern weg zurück lauffen und von dem ort, wo er hergekommen, den gruß anderst holen muß
    1731 Reichsschluß/CJOpif. 17
  • der mißbrauch, das die gesellen auf besondere ceremonien, complimente und grüsse bestehen, soll durchaus nicht geduldet werden
    1765 Braunschweig/CJOpif. 202
  • sollte aber der gesell sich deßen weigeren, [so soll] er alsdann gehalten seyn, von dem meister den gruß und gute nacht zu nehmen, mithin außerhalb der stadt arbeit zu suchen
    1773 TrierWQ. 670
III peinliche Klage, Ansprache
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):