Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Gruß
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Grünstauden
Grünsteiger
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Gruppe
gruppeln
Grüsch
grüscheln
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Gruse
Grusink
1Gruß
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I 1
allgemein
- das er vor vindschaft gegen im getragen het und im verzigen oder verseit die worter des grusses1347 SchlettstStR. 40Faksimile (ca. 74 KB)
- alls ich den grues anhueb zu sagen1553 FRAustr. Abt. I 1 S. 123
I 2
in der Anredeformel von Urkunden, wohl nur an Gleichgestellte oder Untergebene
- unse gunst und fruntlichen groz vor, ir lyben andechtigen und getruwe1386 Bauer,WaldeckWB. 301
- unsern vruntlichen grus czu vor, lieber her gebiteger1401 CDPruss. VI 111Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- schultheis und rhat zu Bern, unsern gruß zuvor, ersammen lieben getrüwen1537 AarauStR. 202Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- wir N. entbieten allen ... unsern haupt- und amtleuten ... unsern gruß und fügen euch zu wissen1559 Moser,KreisAbsch. I 124Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- von gottes gnaden, wir J.G., hertzog zu Sachsen, ... entbieten ... allen ... grafen, herren ... und sonsten allen unsern unterthanen ... unsern gruß, gnade und geneigten willen1634 CAug. II 545Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
I 3
"der eidgenössische Gruß: feierliche Eröffnung der allgemeinschweizerischen Tagsatzung sowohl, als die Anrede eines jeden Deputierten der Schweizerkantone bei derselben" SchweizId. II 812
II
formelhafte Begrüßungsworte, die der wandernde Handwerksgeselle von dem letzten Meister mitbekommt, um sich am neuen Arbeitsorte als zünftig auszuweisen
bdv.:
Handwerksgruß
- das ist ein gruß, wie ein itzlicher geselle grüßen soll; wenn er von ersten zu der hütte eingehet, so soll er also sprechen: gott grüße euch, gott weyse euch, gott lone euch, euch oebermeister erwiderung, pallirer und euch hübschen gesellen1462 Rochlitz/Wissell,Hdw. II 373
- bald ein fremder gsell her ist komen ... vnd (den örttenmeistern) ... er sein grueß bekentth16. Jh. MittGMus. 2 (1887/89) 77
- den meistern auferleget, das sie den gesellen altem brauche nach den grusz mitgeben und sie an ihrer wanderschaft nicht hindern sollen1616 Breslau/ZDPhil. 59 (1935) 119
- dass der M. D. die noch übrige (zeit) nach handwerksbrauch ohne eröffnung des gruess ... bei seinem lehrmeister gar auszudienen [habe]1714 Konstanz/ZGO.2 9 (1894) 207
- die handwercksgesellen sollen zum fechten ... nicht admittiert werden, sie seyen dann des grusses und ihrer profession halber examiniert1717 BernMand. XII 21
- ingleichem so halten sie auch auf ihre handwerksgrüsse, läppische redensarten und dergleichen ungereimte dinge so scharf, daß derjenige, welcher etwa in ablegung oder erzehlung dererselbigen nur ein wort oder jota fehlet, sich alsobald einer gewissen geldstraffe untergeben, weiter wandern oder wohl öfters einen fernern weg zurück lauffen und von dem ort, wo er hergekommen, den gruß anderst holen muß1731 Reichsschluß/CJOpif. 17Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- der mißbrauch, das die gesellen auf besondere ceremonien, complimente und grüsse bestehen, soll durchaus nicht geduldet werden1765 Braunschweig/CJOpif. 202Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- sollte aber der gesell sich deßen weigeren, [so soll] er alsdann gehalten seyn, von dem meister den gruß und gute nacht zu nehmen, mithin außerhalb der stadt arbeit zu suchen1773 TrierWQ. 670Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
III
peinliche Klage, Ansprache
- daz sal he teidingen, ee he boten bite zu dem kemplichen gruzeum 1300 FreibergStR. 26 § 2
- hat der velscher boten gehabt zu dem gruze, di mac man manenum 1300 FreibergStR. VII § 4
- gestet he aber an der ansprache unde an dem gruzeum 1300 FreibergStR. XIX § 11
- dat hi aldus gret anderda schil toe iechtwird iefta toe seckwirdoJ. Richth. 419Faksimile (ca. 179 KB)